Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltung der Bedingungen


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf eine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden oder wenn in Formularen oder anderen Dokumenten des Kunden auf solche Bezug genommen wird.

3. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im kaufmännischen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

II. Angebote, Umfang der Leistungen


1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle eines Angebotes von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.


2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung der Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.

3. Wir behalten uns aus produktionstechnischen Gründen bei Verbrauchsmaterial oder Kleinteilen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern er sich bei der Bestellung nicht auf Katalogangaben bezieht, uns allgemeine Angaben über Verwendungszweck, Einbauart, Betriebsbedingungen und sonstige zu berücksichtigende Bedingungen zu machen.

5. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

7. Für den Abschluss von Nebenabreden trägt derjenige die Beweislast, der sich auf sie beruft.


III. Besonderheiten bei der Korrespondenz mittels elektronischem Nachrichtenaustausch und Telefax


1. Wird eine Nachricht (Willenserklärung) auf elektronischem Wege übermittelt (elektronischer Nachrichtenaustausch), so ist diese dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung (KE) des Empfängers eingegangen ist.

2. Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufs dann zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der KE des Senders zum Abruf bereitgestellt und vom Empfänger dort abgerufen worden ist.

3. Die Vertragsparteien erkennen die Rechtswirksamkeit der nach Ziffer 1 und 2 übermittelten Nachrichten an.

4. Wird die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien über das Telefax geführt, so ist der Nachweis des Zugangs unserer Erklärungen durch Vorlage des Sendeberichts als erbracht anzusehen.


IV. Preis

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgeltes unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben nicht unerheblich erhöht haben sollten.

V. Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen und Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei Forderungen ihr Nominalwert, bei Vorbehaltsware ihr Einkaufspreis netto ohne Umsatzsteuer gemäß Rechnungsstellung und bei Miteigentum der Anteil am Realwert der Hauptsache maßgeblich. Von diesem Wert werden vorrangige Sicherungsrechte Dritter abgezogen, der Höhe nach begrenzt auf die Höhe ihrer hierdurch gesicherten Forderungen zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens.

2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, in unserem Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses. Der Eigentums vorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers gegen seinen Abnehmer, den der Auftraggeber bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt mit sämtlichen Nebenrechten an uns abtritt. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit seinen Abnehmer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge sind bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen von dem Auftraggeber gesammelt zu deponieren und an uns abzuführen. Zahlt der Abnehmer des Auftraggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

4. Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber verarbeitet wird, besteht Einigkeit darüber, dass die Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sachen werden. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache in entsprechendem Umfang fort. Sollten die Kosten der Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigung darüber, dass die Verarbeitung auch für uns erfolgt und wir das dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung quotenmäßig entsprechende Miteigentum an der neuen Sache erwerben. Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber uns jetzt schon das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache. Die neue Sache wird jeweils vom Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen zu verlangen.

6. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der Auftraggeber unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Pfändung der Waren durch uns gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom Vertrag.

7. Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergleichen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig.

8. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 1 bis 6 eine geringere Sicherungswirkung hat wie in dem Staat, in dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat, räumt der Auftraggeber uns hiermit ein landesübliches, wirtschaftlich dem Eigentumsvorbehaltsrecht des Staates, in dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat, entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Auftraggeber diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

VI. Zahlungsbedingungen


1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Baroder Wechselzahlung wird nur aufgrund besonderer Vereinbarungen akzeptiert. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle eines Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


VII. Frist für Lieferungen und Leistungen

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, können wir darüber hinaus die angemessene Anpassung des Vertrags verlangen. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber mitzuteilen. Verlängert sich aufgrund solcher Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon benachrichtigt haben.

3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist der Anspruch des Auftraggebers begrenzt auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes,der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.

5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

7. Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.


VIII. Lieferung von Software

1. Bei der Lieferung von Software wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Auftraggeber keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

3. Unsere Haftung für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.


IX. Gefahrübergang und Entgegennahme


1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

3. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.


X. Mängelansprüche

1. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Die Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten des Auftraggebers und deren Folgen ergeben sich aus den Regelungen des § 377 HGB (Handelsgesetzbuch der BRD). Dies gilt mit der Maßgabe, dass uns offensichtliche Mängel sowie Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, spätestens 8 Tage nach Übergabe der Ware an den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen sind. Sonstige (verdeckte) Mängel sind uns spätestens 8 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen sind uns gegenüber an unseren Firmensitz schriftlich vorzunehmen, Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

2. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung übernehmen wir nur, wenn dies schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten trägt der Auftraggeber das Eignungs- und Verwendungsrisiko. Soweit wir dem Auftraggeber bzgl. der Ware technische Rahmenbedingungen, bzw. sonstige Vorgaben bzgl. der Nutzung mitgeteilt haben, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich. Diese Vorgaben hat er auch seinen Abnehmern mitzuteilen und diese zur Einhaltung zu verpflichten. Mängel, die auf einer nicht den Vorgaben entsprechenden Nutzung der Ware beruhen, unterfallen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung. Ein Fall der Mangelgewährleistung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn und soweit Schäden am Lieferobjekt oder an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind:

a. fehlerhafte Weiterverarbeitung, Montage oder Behandlung;

b. fehlerhafte Installation des Liefergegenstands durch den Auftraggeber oder Dritte, es sei denn, die fehlerhafte Installation beruht auf unseren Anweisungen, wobei unsere Außendienstmitarbeiter nicht zur Vornahme von Anweisungen befugt sind, c. Nichtbeachtung der in der Dokumentation des Liefergegenstands, der Bedienungsanleitung oder in sonstigen Vorgaben von uns erteilten Anweisungen zu Inbetriebnahme, Einsatzmöglichkeiten und Betrieb des Liefergegenstands, d. natürliche Abnutzung, bzw. üblicher Verschleiß, die nicht auf Produktions- oder Materialmängel zurückgeführt werden können, e. unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführte Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere bei Eingriffen nicht fachkundiger Personen oder bei Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen oder Betriebsmitteln.

3. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, müssen nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung.

4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer VII. über die Lieferzeit entsprechend.

5. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Auftraggebers:

a. Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Unser Wahlrecht entfällt im Fall der nachstehenden Regelung gemäß Ziffer X. 5 c. Im Falle der Mangelbehebung, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, sind wir verpflichtet, die uns zum Zweck der Mangelbehebung unmittelbar entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Personal- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Dies ist begrenzt auf diejenigen Kosten, die bezogen auf die Lieferadresse der Ware entstehen bzw. entstehen würden. Wird die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht, so hat der Auftraggeber einen hieraus entstehenden Mehraufwand zu tragen, wenn die Verbringung nicht Bestandteil des Liefervertrags zwischen dem Auftraggeber und uns war.


b. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Dritte zur Durchführung einer Nachbesserung einzusetzen. Dies begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Drittem. Unsere Gewährleistung geht in diesem Fall nicht weiter, als wenn wir die Nachbesserung selbst vorgenommen hätten. Darüber hinaus haben wir unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelung unter Ziffer X. 5 c das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

c. Insoweit diese Geschäftsbedingungen Regelungen im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung enthalten, bspw. gemäß Ziffer X. 5 a oder b, sind sie nicht anzuwenden, wenn durch sie eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber eintreten sollte, bspw., wenn die Nachbesserung durch uns unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert werden sollte.

d. Erweist sich eine Mangelrüge des Auftraggebers als unbegründet, so hat der Auftraggeber alle uns hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

6. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Stellungnahme von uns zu einem vom Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Auftraggeber hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

XI. Haftung


1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentlichePflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, Verzug und/oder Unmöglichkeit ist der Anspruch des Auftraggebers auf Schaden- und Aufwendungsersatz auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. Darüber hinaus sind Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die über die Bestimmungen der Ziffer XI. 1 bis 3 hinausgehen.

5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Mangelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses. Dies gilt nicht, sofern diese Ansprüche gegen den Lieferanten nicht gerichtlich durchsetzbar sind oder dies für den Auftraggeber unzumutbar ist.

6. Wird die von uns gelieferte Ware vom Auftraggeber oder von einem seiner Kunden an einen Endverbraucher weiterverkauft, gelten für die Mangelgewährleistungsrechte des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 478, 479 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch der BRD). Ansprüche gegen uns bestehen im vorgenannten Fall nur, insoweit der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

7. Jegliche Beseitigung von Sachmängeln oder das Erbringen von Schadensersatzleistungen erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, soweit wir im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestätigen.

XII. Sonstige Pflichten des Auftraggebers, Exportkontrolle


1. Der Auftraggeber wird die Ware nicht in sicherheitsrelevanter Hinsicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird uns der Auftraggeber unterstützen und alle ihm zumutbaren, von uns angeordneten Maßnahmen treffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

3. Der Auftraggeber wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Vertragswaren und mögliche Produktfehler informieren.

4. Die Lieferung von Gütern (Ware, Software, Technologie) im Rahmen der Leistungserbringung dieses Vertrages kann Exportkontrollrestriktionen oder Exportverboten unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften und in diesem Zusammenhang bestehende Restriktionen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die europäischen sowie die deutschen und, soweit anwendbar die US-Vorschriften in Bezug auf (Re-)Exporte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung/Weitergabe der gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben.

5. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder deren Trägersystemen steht. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland zukommen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder anderweitig anwendbare Exportkontrollgesetze, z.B. US-(Re-) Exportbestimmungen verstößt.

6. Der Auftraggeber wird auf Verlangen Endverbleibsdokumente zur Verfügung stellen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck im Hinblick auf einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung nachweisen zu können.

7. Für Schäden, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung von anwendbaren Exportkontrollvorschriften oder US-(Re-)Exportbestimmungen durch den Auftraggeber entstehen, haftet der Auftraggeber gegenüber uns in vollem Umfang.

8. Die Erfüllung des Vertrages und seiner Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder andere nach den Außenhandelsgesetzen oder von den zuständigen Behörden verlangte Genehmigungen erteilt sind und keine sonstigen rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, die aufgrund von Exportkontrollgesetzen zu beachten sind.

9. Sämtliche Steuern, Gebühren und Zölle im Zusammenhang mit Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden vom Auftraggeber getragen und soweit erforderlich gegenüber uns erstattet.


XIII. Geheimhaltung


Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

XIV. Schlussbestimmungen


1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.

2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht des Staates, in dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Natione über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist der Ort, an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Die Regelungen der Ziffer XIV. 3 gelten nur unter Kaufleuten.

4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragsparteien ist der Ort, an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat.

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Stellt sich eine Bestimmung als undurchführbar heraus oder ergibt sich eine Regelungslücke und stellen die gesetzlichen Regelungen für eine Vertragspartei eine unzumutbare Lösung dar, so gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.